Leistungen für Menschen mit Behinderung
Die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sicherzustellen, ist Aufgabe aller Sozialleistungsträger. Dafür existieren vielfältige Vorschriften und es muss stets geprüft werden, welcher Leistungsträger, der gesetzlich zuständige ist. Hierbei können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, aber auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft erbracht werden. Darüber hinaus existieren Ansprüche auf unterhaltssichernde oder ergänzende Leistungen.
Hierher gehört ebenfalls die offizielle Anerkennung einer Behinderung oder sogar Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt. Je höher die Auswirkungen der gesundheitlichen Leiden auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sind, also die behinderte Person gegenüber einer gesunden Person im Alltag beeinträchtigt, desto höher fällt der sogenannte Grad der Behinderung (GdB) aus. Ab einem GdB von 50 gilt die oder der Betroffene als schwerbehindert im Sinne des Gesetzes und erhält einen Schwerbehindertenausweis.
Abhängig vom Grad der Behinderung oder etwaigen zuerkannten Merkzeichen werden Nachteilsausgleiche, wie z.B. die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, ein besonderer Kündigungsschutz, mehr Urlaubstage und steuerliche Entlastungsbeträge gewährt. Eine Übersicht der wichtigsten Vorteile und möglichen Merkzeichen finden Sie in unserem Infoblatt.
Häufig auftretende rechtliche Probleme:
- Streit mit dem Versorgungsamt über das Vorliegen einer Behinderung oder deren Ausmaß (Höhe des Grades der Behinderung "GdB")
- Zuerkennung bestimmter Merkzeichen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Ausgleichsleistungen an einstellungsbereite Arbeitgeber)
- Leistungen für Werkstätten für Menschen mit Behinderung
- Übergangsgeld, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten
- angebliche Unzuständigkeit des angegangenen Leistungsträgers
Hinweis: Auf vorherige Anmeldung ist unser Büro in der Storkower Straße rollstuhlgerecht erreichbar. Andernfalls sind ein paar wenige Stufen bis zum Fahrstuhl zu überwinden.